Allgemeine Liefer- und
Zahlungsbedingungen der SHERPA Connection Systems
§ 1 Gültigkeit der
Bedingungen
Unsere
nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle
Lieferungen, auch wenn bei zukünftigen Verträgen diese nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen des
Käufers gelten uns gegenüber nicht. Auftragsbestätigungen oder
sonstigen Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen widersprechen wir hiermit. Abweichende
Absprachen sind nur dann wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich
bestätigen. Die Schriftform dient nicht nur der Beweissicherung,
sondern auch der Wirksamkeitsvoraussetzung.
§ 2 Angebot und
Vertragsabschluß
Ein
Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes auch
ausdrücklich vereinbart wurde. Durch Vertreter abgegebene
Willenserklärungen, mündliche oder telefonische Vereinbarungen werden
erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung gültig.
Verträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
wirksam.
§ 3 Lieferung und Versand
Liefertermine,
die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als voraussichtliche
Liefertermine bezeichnet werden, sind unverbindlich. Wenn aus
unvorhersehbaren Lieferverzögerungen eine Behinderung länger als drei
Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung mit
Ablehnungsbedrohung dazu berechtigt, hinsichtlich des noch
nicht
erfüllten Vertragsteiles zurückzutreten. Sofern wir uns wegen
Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Fristen oder Termine im Verzug
befinden, ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen,
sofern unser Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
beruht. Für die Folge unrichtiger und unvollständiger Angaben sowie von
Übermittlungsfehlern bei Abruf haftet der Käufer. Bei verweigerter,
verspäteter, verzögerter oder sonst schwieriger Abnahme schuldet der
Käufer Schadenersatz, es sei denn, wir haben die sachwidrige Abnahme zu
vertreten.
Die
Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Sowohl bei Transport mit
unserem oder gemieteten Fuhrpark, als auch mit Transport durch
Frachtführer oder Spediteur geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald
die Ware zwecks Verladung in das Transportfahrzeug vom Boden
aufgenommen wird. Falls der Transport ohne unser Verschulden unmöglich
wird, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Lieferbereitschaft an
den Käufer über.
§ 4 Preise und Zahlungen
Preisangaben in
Preislisten oder Katalogen stehen unter Vorbehalt einer Preisänderung,
die nicht vorher angekündigt werden muss.
Maßgebend
sind grundsätzlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise
zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Mehrwertsteuer.
Unsere
Preise verstehen sich ab Lager Frohnleiten, falls nicht ausdrücklich
anderes vereinbart wurde. Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.
Alle Zahlungen gelten erst mit dem Tag als geleistet, wenn wir über sie
verfügen können. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der
Raiffeisenbanken, zumindest aber in der Höhe von 8 % zu berechnen.
Sämtliche Zahlungen, Teilzahlungen, Gutschriften etc. werden gemäß §
1415 ff ABGB verrechnet.
Skontoabzüge
sind nur dann gerechtfertigt, sofern diese ausdrücklich vereinbart
wurden und seitens der Geschäftsleitung bestätigt wurden.
Bei
Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, nicht
termingemäßer Einlösung von Wechseln oder Schecks, Einleitung von
Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden, tritt
die sofortige Fälligkeit aller Schulden, auch geschuldeter Forderungen,
etwa auch Wechselannahme, ein. Rabatte, Nachlässe oder
Sonderkonditionen etc. entfallen dann für alle noch nicht bezahlten
Rechnungen.
Die
Überfälligkeit einer Rechnung berechtigt zur Fälligkeit aller Posten.
Bei Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, tritt die
sofortige Fälligkeit aller Schulden ein.
Basisdatum
für die Berechnung von sämtliche Zahlungs- und Skontofristen ist
ausschließlich das Datum der Rechnungsstellung („Rechnungsdatum“).
Die
Rechnungsstellung erfolgt nach erfolgter Auslieferung und ist
unabhängig vom Zeitpunkt der Warenannahme durch den Kunden. Verspätete,
oder nicht erhaltene Belege (z.B.: Rechnungen) berechtigen nicht zu
einer Verlängerung der Zahlungs- oder Skontofristen (Erklärung: Mit
Erhalt und Warenannahme durch den Kunden ist die vereinbarte Leistung
erbracht und berechtigt zur Inanspruchnahme der vereinbarten
Gegenleistung).
Bei
Nichterfüllung der in Rahmenverträgen vereinbarten Abnahmemengen im
vereinbarten Zeitraum, entfallen sämtliche Bonusansprüche des Käufers.
Die aus dem Rahmenvertrag resultierende Restabnahmemenge ist innerhalb
von 2 Monaten durch den Käufer abzunehmen. Die Anrechnung dieser
Abnahme der Restabnahmemenge auf neuerliche Vereinbarung ist generell
ausgeschlossen.
Vereinbarte
Kundenboni oder sonstige Rückvergütungen werden innerhalb von 3 Monaten
nach Ende der Laufzeit der den Anspruch begründenden Vereinbarung
abgerechnet. Der Lauf der 3-Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag des
Folgemonats des Endes der Vereinbarung, die den Anspruch begründet.
Bonusabrechnungen werden ausschließlich als Warengutschrift
rückerstattet.
Sämtliche
Vereinbarungen werden vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung
abgeschlossen. Der Käufer erklärt sich im Sinne einer raschen
Abwicklung bereit an einer solchen Bonitätsprüfung aktiv mitzuwirken.
Bei Risikokunden mit denen eine Vereinbarung zum Einzug der Forderungen
mittels Lastschriftverfahren getroffen wurde, behalten wir uns das
Recht vor, unmittelbar vor der Auslieferung die daraus resultierende
Forderung gegenüber dem Käufer mittels Lastschriftverfahren
einzuziehen. Abweichungen von den geltenden Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform, die eine
rechtsgültige Zeichnung der Vertragsparteien zwingend voraussetzt.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Kontokorrent-Saldoklausel(Geschäftsverbindungsklausel):
Wir behalten uns das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen
gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der
künftig entstehenden Forderungen auch von gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und das Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei
Pfändung und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware oder das
Endprodukt hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen. Er ist
darüber hinaus dazu verpflichtet, uns unverzüglich über die Möglichkeit
der Pfändung oder sonstige Zugriffe auf die Ware oder das Endprodukt zu
informieren. Bei Pfändung hat er uns unverzüglich das
Pfändungsprotokoll zu senden um uns zu versichern, dass der gepfändete
Gegenstand mit der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
oder dem Endprodukt identisch ist. Alle anfallenden Interventionskosten
gehen zu Lasten des Käufers.
Bei
Zahlungsverzug des Käufers, insbesondere bei Zahlungseinstellungen,
Beantragung der Eröffnung des Konkurses sowie gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käufers,
sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der noch nicht
weiterverkauften Ware zu verlangen. In diesem Fall sind wir darüber
hinaus berechtigt, Abtretungen der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen.
Für alle Unstimmigkeiten
wird ausschließlich Österreichisches Recht und der Gerichtsstandort
Frohnleiten bzw. Graz vereinbart.